KRITIS-Prüfung / Nachweise gemäß § 8a Absatz 3 BSIG für KRITIS-Betreiber
Betreiber kritischer Infrastrukturen (KRITIS-Betreiber) müssen gemäß § 8a BSIG mindestens alle 2 Jahre nachweisen, dass sie angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die für die Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen kritischen Infrastrukturen maßgeblich sind, umgesetzt haben. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nimmt KRITIS-Betreiber in die Pflicht, die von ihnen betriebenen kritischen Anlagen bestmöglich abzusichern.
Als BSI-zertifizierte prüfende Stelle können wir KRITIS-Betreiber prüfen und die erforderlichen Nachweise erstellen.
Alle unsere Auditoren haben die Qualifikation “Zusätzliche Prüfverfahrenskompetenz für § 8a BSIG”.
Prüfungsbestandteile
Folgend eine Auflistung der Bestandteile einer Prüfung von KRITIS-Betreibern zur Nachweiserbringung gemäß § 8a (3) BSIG.
Nachweisdokumente
Im Rahmen der Prüfung werden mehrere Nachweisdokumente erstellt, welche an das BSI übermittelt werden müssen oder angefragt werden können.
Unverbindliches Angebot anfragen
Für ein unverbindliches Angebot müssen Sie nur das nachfolgende Formular ausfüllen. Auch beantworten wir gerne Ihre offenen Fragen zum Thema KRITIS-Prüfung.
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